Kreishandwerkerschaft Wernigerode
Körperschaft des öffentlichen Rechts - Das Rathaus des Handwerks

Informationen und Mitteilungen zur Schwarzarbeit

Was ist Schwarzarbeit und wann liegt ein Verstoß vor?

Worum geht es?

Bei Schwarzarbeit und fehlerhafter Ausführung keinerlei Ansprüche!

In der Vergangenheit sind viele Angaben zur Schwarzarbeit in der Kreishandwerkerschaft eingegangen, welche zu verfolgen wären. Zu Beginn muss abgeschätzt werden, inwieweit wirklich eine Schwarzarbeit durchgeführt wird, welche Tätigkeiten durchgeführt werden usw.. Leider sind unsere Mitarbeiter nicht in der Lage, diese vielen Angaben zu bearbeiten oder zu verfolgen. Aus diesem Grunde sehen wir uns gezwungen, Ihnen ein Mitteilungsblatt zur Verfügung zu stellen, in welchem wir die wichtigsten Fakten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit darstellen. Unsere Arbeit kann aufgrund Ihrer Mithilfe und Zuarbeit vereinfacht und somit effektiver und schneller bewältigt werden. Schwarzarbeit geht alle an! Als Handwerker sind Sie oft auch unmittelbar oder mittelbar betroffen. Sie können einen kleinen, aber wichtigen Beitrag leisten, die Schwarzarbeit zumindest in unserem Tätigkeitsbereich wirksam bekämpfen zu helfen. Eine einheitliche allgemeingültige Definition der Schwarzarbeit bzw. der illegalen Beschäftigung gibt es nicht. Auch in der öffentlichen Diskussion werden diese Begriffe unterschiedlich gebraucht.


Nach dem Schwarzarbeitsgesetz liegt Schwarzarbeit im rechtlichen Sinne dann vor, wenn

  • mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang
  • Leistungsmissbrauch,
  • unrechtmäßige Gewerbeausübung und/ oder
  • unerlaubte Handwerksausübung einhergehen.

Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Ordnungswidrigkeit, die je nach Art des Einzelfalles mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden kann.


Ein Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwArbG) liegt vor, wenn jemand:

  • der Mitteilungspflicht gegenüber der Bundesanstalt für Arbeit,
  • einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherungen oder
  •  einem Träger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 SGB I oder
  • der Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 AsylblG nicht nachgekommen ist oder
  • ein stehendes Gewerbe nicht angezeigt hat oder
  • ein Reisegewerbe ohne Reisegewerbekarte betrieben hat oder
  • ein Handwerk ohne Eintragung in die Handwerksrolle ausgeübt hat oder
  • mit der Übernahme handwerklicher Tätigkeiten in Medien wirbt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein und hierbei Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbracht hat, ohne das Gefälligkeiten, Nachbarschaftshilfe oder Selbsthilfe vorgelegen haben.


Kurz gesagt, es geht um:

  • Illegale Beschäftigung
  • Illegale Arbeitnehmerüberlassung (-verleih)
  • Verstöße gegen Sicherheitsbestimmungen
  •  Unzulässige Handwerksausübung
  • Wettbewerbsverstöße
  • Leistungsbetrug


Keine Sicherheit bei Schwarzarbeit!

Für Klarheit in Sachen Schwarzarbeit sorgt ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (AZ: 1 U 298/99-56): 

Demnach hat der Kunde bei Schwarzarbeit und fehlerhafter Ausführung weder ein Anspruch auf Mängelbeseitigung noch auf Rückzahlung des Arbeitslohns. Ein Werkvertrag mit dem Ziel der Steuerhinterziehung sei nämlich sittenwidrig und damit nichtig, so das Gericht. 

Die Verfolgung und Ahndung von unerlaubter Handwerksausübung und Schwarzarbeit obliegt den dafür zuständigen Verfolgungsbehörden (insbesondere Hauptzoll- und Gewerbeämter). Diese Behörden werden aufgrund von Anzeigen oder anhand eigener Ermittlungen tätig; die Verfahren werden dann von Amts wegen eingeleitet und durchgeführt. Diese Behörden sind bei ihrer Tätigkeit auch auf die Unterstützung aus dem Handwerk, welches bekanntlich am stärksten von der grassierenden Schwarzarbeit betroffen ist, angewiesen.

Um die Behörden bestmöglich zu unterstützen, können und sollen auch Innungen und Handwerksbetriebe schnell und qualifiziert Anzeigen bei den Behörden erstatten. Dies liegt im ureigensten Interesse der Handwerker. Mit nachstehendem Anzeigenmuster können Handwerker, Innungen und Verbraucher, sachdienliche Angaben vorausgesetzt, gut verwertbare Anzeigen bei den Hauptzollämtern oder Gewerbeämtern erstatten.

Falls Ihnen ein Verdacht bezüglich einer Schwarzarbeit vorliegt, so können Sie sich an folgende Behörden wenden.

 Zuständigkeiten/

 Stellen und Ansprechpartner:

Illegale Beschäftigung 
Illegale Arbeitnehmerüberlassung (-verleih) 
Leistungsbetrug

Hauptzollamt Magdeburg 
Herr Kläres 
Eleburger Strasse 4 39126 Magdeburg
03 91 – 5 07 42 49
eMail: poststelle@hzamd.bfinv.de

Unzulässige Handwerksausübung

Handwerkskammer Magdeburg 
Herr Losse 
Humboldtstrasse 16 39112 Magdeburg
03 91 – 6 26 83 01
eMail: hgf@hwk-magdeburg.de

Unzulässige Gewerbeausübung

Gewerbeämter der Landkreise 
(Adressen siehe unten)

Verstöße gegen Sicherheitsbestimmungen

Berufsgenossenschaften und Gewerbeaufsicht (Adressen siehe unten)

Wettbewerbsverstöße

mehrere Behörden könnten zuständig sein


Gewerbeaufsichtsämter

Ordnungsamt Wernigerode
Sachbearbeiter Schwarzarbeit
Herr Fröhlich Bahnhofstrasse 39
38855 Wernigerode
0 39 43 – 58 17 05
eMail: ordnungsamt@kreis-wr.de

Ordnungsamt Halberstadt 
Frau Brüggemann 
Friedrich-Ebert-Strasse 42
38820 Halberstadt 
0 39 41 – 57 75 44 
eMail: r.brueggemann@landkreis.halberstadt.de

Ordnungsamt Bördekreis 
Sachbearbeiterin Schwarzarbeit
Frau Kassebaum
Triftstrasse 9-10
39387 Oschersleben
0 39 49 – 91 83 77 oder 8 
eMail: elke.pape.@boerdekreis.de

Ordnungsamt Quedlinburg 
Sachgebietsleiter
Herr Ruch, Frank 
Heiligen Geist Strasse 07
06484 Quedlinburg 
0 39 46 – 7 67 79 
eMail: ordnungsamt@kreis-qlb.de

Gewerbeamt Quedlinburg 
Sachbearbeiterin Schwarzarbeit
Frau Schakowsky 
Heiligen Geist Strasse 07
06484 Quedlinburg 
0 39 46 – 7 61 16 
eMail: ordnungsamt@kreis-qlb.de



Berufsgenossenschaften

Entsprechend dem Berufsbild gibt es unterschiedlich zuständige Berufsgenossenschaften. Aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahre ist in der Regel der erste Ansprechpartner die:

Bau – Berufsgenossenschaft Halle 
Herr Gottwald 
Grenzstrasse 26 06112 Halle/ Saale 
03 45 – 5 70 64 70 
eMail: gerald.gottwald@bg22.bgnet.de


Hilfreich sind folgende Angaben:

Wer ist Tatverdächtiger?

 (Wer arbeitet schwarz?)

(Name, Vorname, Wohnort, Straße).

Wo ist der Tatort?

(Wer oder bei wem wird schwarz gearbeitet?)

(Name, Vorname, Wohnort, Straße).

Welcher Tatverdacht?

(Möglichst genaue Beschreibung der beobachteten Tätigkeiten, der Menge/ Flächen).


Wann war die Tatzeit?

(Datum der Feststellung oder genaue Angabe über die Dauer der Arbeiten).


Wie ist der Tatverlauf?

(Wie wird gearbeitet?).


Wann ist Arbeitsbeginn?

(Wann wird die Arbeit aufgenommen?)


Welche Fahrzeuge werden benutzt?

(Marke, Farbe, amtliches Kennzeichen).


Wie ist Ihr Name, Vorname, Wohnort und Straße?




Behörden arbeiten besser zusammen - für Schwarzarbeiter wird's eng

Bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit sollen Behörden künftig zusammenarbeiten. Dadurch wird es auch für die Schwarzarbeiter selbst eng. Das bedeutet zum Beispiel:

Wenn jemand bei Schwarzarbeit erwischt wird, erhält auch das Finanzamt eine Nachricht über die Verhältnisse des Betroffenen. Erhält dieser auch Sozialhilfe, wird auch der Sozialhilfeträger benachrichtigt. Ereignet sich bei der Schwarzarbeit ein Unfall, können die gesetzlichen Leistungsträger die erbrachten Leistungen beim Unternehmer einfordern. Bei Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück sind Unternehmer verpflichtet, auch privaten Auftraggebern eine Rechnung auszustellen. Die Kunden müssen diese Rechnung zwei Jahre aufbewahren. Die Kontrollrechte der Zollverwaltungen wurden erweitert. So darf der Zoll jetzt zum Beispiel Fahrzeuge anhalten und Unterlagen einsehen.


Teurer und schneller strafbar

Bei der illegalen Beschäftigung von Ausländern ist der Bußgeldrahmen auf 500.000 Euro erhöht worden. Außerdem fällt es künftig unter den Bestand einer Straftat, wenn mehr als fünf Ausländer illegal beschäftigt werden. Die Strafen können Sie hier im Einzelnen erfahren!


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