Kreishandwerkerschaft Wernigerode
Körperschaft des öffentlichen Rechts - Das Rathaus des Handwerks

Die Antworten auf die häufig gestellten Fragen


8. Wie lang sind die Gewährleistungsfristen?

War die Herstellung oder Reparatur einer beweglichen Sache Gegenstand des Werkvertrages mit dem Handwerker, so haben Sie – ohne besondere Vereinbarung – 6 Monate lang Anspruch auf Gewährleistung, gerechnet vom Tag der Ablieferung an. Die Gewährleistungsfrist beträgt jedoch 1 Jahr, wenn es sich um Arbeiten an einem Grundstück (z. B. Einlegen von Dränage oder eines Abwasserkanals) handelt. 

Bei Arbeiten an Bauwerken oder bei individuellem Einbau von Gegenständen in ein Haus sollte man die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) dem Vertrag zugrunde legen. Die VOB enthält allgemeine Geschäftsbedingungen, die sowohl zur Verbraucherseite hin als auch für den Handwerker ausgewogene Vertragsbedingungen enthalten. Nach der VOB beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Überwiegend legen die Handwerksbetriebe ihren Aufträgen die Verdingungsordnung für Bauleistungen zugrunde. Sollte dies im Einzelfall nicht geschehen, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, wonach die Gewährleistungsfrist bei Arbeiten an einem Bauwerk nach 5 Jahren abläuft. 

Offensichtliche Mängel müssen schon bei Abnahme der handwerklichen Leistung geltend gemacht werden. Geschieht dies nicht, gibt es keinen Gewährleistungsanspruch, auch wenn die Frist noch nicht abgelaufen sein sollte. Bei versteckten Mängeln hingegen muss der Auftraggeber den Mangel unverzüglich und innerhalb der Gewährleistungsfrist dem Handwerker mitteilen, möglichst schriftlich.


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