Kreishandwerkerschaft Wernigerode
Körperschaft des öffentlichen Rechts - Das Rathaus des Handwerks

Die Antworten auf die häufig gestellten Fragen


6. Was tun, wenn Mängel auftreten?

Was tun, wenn Mängel auftreten, die die zugesicherten Eigenschaften aufheben oder die Tauglichkeit oder den Gebrauchswert eines Werkes mindern? Obwohl gute Leute sorgfältig arbeiten, kann überall mal etwas passieren. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sagt dazu im § 633, Abs. II: "ist ein Werk nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Besteller die Beseitigung des Mangels verlangen. Der Unternehmer ist berechtigt, die Beseitigung zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert." 

In der Praxis würde das bedeuten, dass Sie sich in einem Schadensfall oder wegen berechtigter Mängel sofort mit Ihrem Handwerksbetrieb in Verbindung setzen müssen. Für eine Handwerkerleistung, die erfolglos bleibt oder die nicht ausgeführt worden ist, braucht der Kunde nicht zu zahlen. Wir möchten das Mängelproblem noch an einem Beispiel erläutern: Nehmen wir einmal an, Ihr Fernseher ist kaputt und Sie rufen einen Fernsehdienst an, der auch bald jemanden vorbeischickt. Der erklärt Ihnen aber nach einer Weile ergebnislosen Arbeitens, dass der Schaden an Ort und Stelle nicht behoben werden kann. Prinzipiell müssen Sie für einen schlecht erbrachte Leistung auch nicht bezahlen. Jedoch ist die Fehlersuche, ähnlich wie bei Kfz-Reparaturen, auch eine erbrachte Leistung und: Das Gesetz verpflichtet Sie zur Mitwirkung, damit die Reparatur erfolgreich verläuft. Unter Mitwirkung kann im Einzelfall Ihre Zustimmung verstanden werden, den Fernseher in der Werkstatt des Handwerkers reparieren zu lassen. Stellt der Kunde fest, dass der Handwerker schlecht gearbeitet oder einen Teil des Auftrags gar nicht ausgeführt hat, so sollte er ihn unverzüglich und schriftlich auffordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.


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